Denner und Jacobi aktuelle Hygienemaßnahmen

Aktuelle Hygienemaßnahmen

Die mit Wirkung zum 01.10.2022 in das Infektionsschutzgesetz aufgenommene Regelung der Maskenpflicht besteht bis auf weiteres. Danach gilt unter anderem, dass Arztpraxen von Patienten und Besuchern nur betreten werden dürfen, wenn sie eine Atemschutzmaske (FFP2 oder vergleichbar) tragen.

Eine Ausnahme hiervon gilt für:

  • Kinder, die das sechste Lebensjahr noch nicht vollendet haben,
  • gehörlose Personen


Für das Personal in Arztpraxen gilt, dass dort eigenverantwortlich über das Tragen von Masken entschieden wird. Ggf. ist im Sinne erforderlicher Gefahrenabwehrmaßnahmen im Rahmen des Arbeitsschutzes die Entscheidung für das Tragen von Atemschutz- oder medizinischen Gesichtsmasken zu treffen.